Einführung ins Unternehmenssteuerrecht

Zu Beginn des Jahres 2008 ist das Unternehmenssteuerrecht erneut durch eine umfangreiche Steuerreform umgestaltet worden. Nicht nur bei der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer hat es Änderungen gegeben. Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind erheblich von der Unternehmenssteuerreform 2008 betroffen. Eine erfolgreiche Unternehmensführung ist heutzutage ohne Grundlagenwissen im Steuerrecht kaum noch denkbar.

Einen sehr leichten Einstieg in das Thema biete ich hier mit einem Überblick über das deutsche Unternehmenssteuerrecht. Wer sogleich tiefer in das Unternehmenssteuerrecht einsteigen will, dem empfehle ich eine Übersicht über die Unternehmenssteuerreform 2008.

Inhalt: 

1. Wichtige Rechtsgrundlagen zum Unternehmenssteuerrecht
2. Einkommensteuer
3. Körperschaftssteuer
4. Umsatzsteuer
5. Gewerbesteuer

 

1. Wichtige Rechtsgrundlagen zum Unternehmenssteuerrecht

a) Abgabenordnung (= AO)

Die Abgabenordnung ist quasi der allgemeine Teil des deutschen Steuerrechts und enthält unter anderem Definitionen wichtiger Steuerbegriffe, Regelungen zu den Zuständigkeiten, Regelungen zum Verwaltungsverfahren in Steuersachen sowie Vorschriften zum Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren. Ferner sind hier die Tatbestände von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten enthalten.

b) Einkommensteuergesetz (= EStG)

Das EStG regelt die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und die Kapitalertragsteuer inkl. des Zinsabschlags.
Die persönliche Steuerpflicht betrifft alle natürliche Personen gem. § 1 BGB, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die folgenden sieben Einkunftsarten gem. § 2 EStG:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte

Die Besteuerung juristischer Personen, insbesondere der Kapitalgesellschaften, ist dagegen im KStG geregelt.

c) Körperschaftsteuergesetz (= KStG)

Das KStG regelt die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen, insbesondere der Kapitalgesellschaften GmbH, AG und Limited. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind an erster Stelle die Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

d) Gewerbesteuergesetz (= GewStG)

Das GewStG regelt die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes.

e) Umsatzsteuergesetz (= UStG)

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung

  • von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt;
  • der Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer);
  • des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland gegen Entgelt.

 

2. Einkommensteuer (= ESt)

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einkommensteuer ist neben dem EStG die Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (= EStDV). Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts erlässt die Bundesregierung zusätzlich Einkommensteuerrichtlinien (=EStR), welche die Finanzverwaltung bei der Anwendung der Einkommensteuerregelungen bindet.

Die ESt wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben, in Form der

  • Lohnsteuer,
  • Kapitalertragsteuer,
  • Bauabzugsteuer und
  • Aufsichtsratsteuer.

Einkommensteuerpflichtig sind alle natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten (= gewöhnlicher Aufenthalt). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr auf Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung, das sich im Grundprinzip wie folgt ermittelt:

   Rechtsgrundlage 
 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft§ 13 EStG
+
 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15 EStG
+
 Einkünfte aus selbständiger Arbeit§ 18 EStG+
 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
§ 19 EStG+
 Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20 EStG
+
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
§ 21 EStG+
 Sonstige Einkünfte§ 22 EStG+
=
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

=
+
Hinzurechnungsbeträge §§ 52 Abs. 3, 8 Abs. 5 AIG +
=
Summe der Einkünfte =
./.Altersentlastungsbetrag
§ 24a EStG./.
./.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende§ 24b EStG
./.
./.
Abzug für Land- und Forstwirte§ 13 Abs. 3 EStG./.
=
Gesamtbetrag der Einkünfte
§ 2 Abs.3 EStG
=
./.Verlustabzug
§ 10d EStG./.
./.Sonderausgaben§ 10, 10a, 10b, 10c EStG./.
./.
Außergewöhnliche Belastungen
§§ 33 – 33b EStG./.
=
Einkommen§ 2 Abs. 4 EStG
=
./.
Kinderfreibetrag§§ 31, 32 Abs. 6 EStG./.
./.
Härteausgleich § 46 Abs. 3, 5 EStG, § 70 EstDV
./.
=
Zu versteuerndes Einkommen§ 2 Abs. 5 EStG=
    
=
Jahressteuer gem. Grund-/Splittingtabelle

=
+
Jahressteuer nach Sonderberechnung
 +
./.
Steuerermäßigungen ./.
+
Hinzurechnungen +
=
Festzusetzende Jahressteuer
=
./.
Geleistete Vorauszahlungen ./.
./.
Anzurechnende Kapitalertragsteuer ./.
./.
Anzurechnende Lohnsteuer
 ./.
=
Einkommensteuernachzahlung/-erstattung
=

Die Einkommensteuer ergibt sich abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens nach dem Einkommensteuertarif gem. der Grund- oder Splittingtabelle (= progressiver Tarif). Die Einkommensteuer wiederum ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von 5,5% und die Kirchensteuer bei Kirchensteuerpflicht. Das zuständige Finanzamt – in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat - erlässt einen Einkommensteuerbescheid, der das Veranlagungsverfahren abschließt. Je nach Veranlagungsergebnis setzt das Finanzamt auch die Vorauszahlungen für das folgende Kalenderjahr fest. Die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen sind gem. § 37 Abs. 1 EStG jeweils zum 10. des März, Juni, September und Dezember fällig.

 

3. Körperschaftssteuer (= KSt)

Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland werden mit ihrem gesamten Welteinkommen zur Besteuerung der Einkünfte herangezogen, § 1 Abs. 1 KStG. Körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG), Versicherungsvereine, gewerbliche Betriebe der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft, das nach den Grundsätzen des EStG und KStG im Prinzip wie folgt ermittelt wird:

   Rechtsgrundlage 
 Vorläufiger Gewinn gem. Jahresüberschuss  
 Hinzurechnungen   
+
Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 Nr. 1-11 EStG
+
+
Körperschaftsteuer § 10 Nr. 2 KStG+
+
Gewerbesteuer
§ 10 Nr. 2 KStG+
+
Geldstrafen § 10 Nr. 3 KStG+
+
Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen § 10 Nr. 4 KStG+
+
Verdeckte Gewinnausschüttungen § 8 Abs. 3 KStG+
=
Zwischensumme =

Kürzungen   
./.
Gesellschaftereinlagen ./.
./.
Investitionszulagen ./.
./.
Steuerfreie Erträge ./.
=
Zwischensumme
=
./.Verlustabzug ./.
=
Zu versteuerndes Einkommen
=

Die Körperschaftsteuer berechnet sich ab 2008 nach einem festen Körperschaftsteuersatz von 15% zuzüglich 5,5% für den Solidaritätszuschlag. Informationen zur alten Rechtslage finden Sie hier. Das zuständige Finanzamt – in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat oder sich die Geschäftsleitung befindet - erlässt einen Körperschaftsteuerbescheid, der das Veranlagungsverfahren abschließt. Je nach Veranlagungsergebnis setzt das Finanzamt auch die Vorauszahlungen für das folgende Kalenderjahr fest. Die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen sind jeweils zum 10. des März, Juni, September und Dezember fällig.

 

4. Umsatzsteuer (= USt)

Die Rechtsgrundlagen für die USt finden sich

  • in den Umsatzsteuer-Richtlinien (6., 8., 10., 13. u. 18.) der EU und der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 112/2006/EG
  • in der 1. Durchführungsverordnung zur 6. Richtlinie
  • in der Verordnung (EWG) Nr.218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt)
  • im Umsatzsteuergesetz 2005
  • in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
  • in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
  • in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
  • in der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV)
  • in der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
  • in §54h Telekommunikationsgesetz
  • in Abkommen wie dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, dem NATO-Hauptquartier-Ergänzungsabkommen und dem Offshore-Steuerabkommen.

Weitere Verwaltungsanweisungen zur USt enthalten die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und zahlreiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen, der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen.

Umsatzsteuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ferner unterliegen der Umsatzsteuer auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen!

Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer (oder in seinem Auftrag ein Dritter) dem Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind und auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen können.

Unternehmer ist, wer im Inland eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger zum Erhalt der Leistung aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Das Entgelt stellt grundsätzlich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer dar. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Die USt beträgt regelmäßig 19 % der Bemessungsgrundlage. Für folgende Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 7 % der Bemessungsgrundlage:

  • Lieferung von Lebensmitteln, außer Getränke;
  • Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
  • Öffentlichen Personennahverkehr (= öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken kürzer als 50 km;
  • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben;
  • Leistungen der Zahntechniker sowie bestimmte Leistungen der Zahnärzte, § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b UStG;
  • Eintrittspreise für Theater, Konzerte und Museen sowie vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler;
  • Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie Filmvorführungen;
  • Zirkusvorführungen, Umsätze von Schaustellern sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
  • Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen

Die folgenden Umsätze sind umsatzsteuerfrei, wobei der Unternehmer die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung nachweisen muss:

  • Lieferungen in andere EU-Länder an andere Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • Lieferungen in Länder außerhalb der EU (= Ausfuhrlieferungen bzw. Exporte);
  • Umsätze der Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker;
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
  • Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen;
  • Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen;
  • Brief- und Paketporti der Deutsche Post AG (mit Ausnahmen);
  • Bankdienstleistungen für Privatpersonen.

Der Verkauf von Gegenständen zwischen Privatpersonen oder zwischen Abteilungen innerhalb desselben Unternehmens ist dagegen nicht steuerbar.

Die USt entsteht grundsätzlich

  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (= Soll-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden;
  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (= Ist- Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In folgenden Fällen geht die Steuerschuldnerschaft jedoch auf den Leistungsempfänger über:

  • Sonstige Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  • Erbringung von Bauleistungen an andere Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

Grundsätzlich kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete (Umsatz-)Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen, § 15 UStG. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 UStG und die Verwendung der gelieferten Gegenstände oder der ausgeführten Leistungen zur Ausführung umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Vermieter von Wohnräumen, Versicherungsvertreter, Ärzte), haben daher insoweit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das Gleiche gilt für Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, bei denen keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Ferner ergeben sich aus den umsatzsteuerlichen Regeln folgende weiteren Verpflichtungen für den Unternehmer:

  • Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen – §§ 14, 14a UstG;
  • Aufbewahrungspflichten – § 14b UStG
  • Aufzeichnungspflichten – § 22 UStG;
  • Steuererklärungspflicht – § 18, 18b UStG;

Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, in der er die zu entrichtende Steuer (oder den Erstattungsbetrag) selbst berechnet (= Umsatzsteuervoranmeldung, § 16 UStG).

Werden innerhalb des Voranmeldungszeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern zusätzlich eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden, § 18a UStG.

Die USt wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet (= Soll-Versteuerung). Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, dass die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet wird (= Ist-Versteuerung). Voraussetzung ist,

  • dass dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000,-- Euro betrug oder
  • der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist oder
  • Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, § 21 AO. Bei ausländischen Gesellschaften mit Tätigkeit in Deutschland gibt es eine Zuordnung nach Ursprungsland zu bestimmten festgelegten Finanzämtern.

 

5. Gewerbesteuer (= GewSt)

Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetrieb erhoben und bezweckt in erster Linie die Finanzierung gemeindlicher Aufwendungen, die durch die Gewerbebetriebe in deren Gebiet entstehen. Von der Gewerbesteuer sind gewerblich tätige Unternehm betroffen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewinn des Unternehmens, der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftssteuerrecht ermittelt wird. Zur Ermittlung des objektiven Ertragswertes des Unternehmens sieht das GewStG weitere Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) sowie Kürzungen (§ 9 GewStG) von diesem Ausgangswert vor. Hieraus ergibt sich folgendes Berechnungsschema zur Ermittlung der Gewerbesteuer:

   Rechtsgrundlage 

Vorläufiger Gewinn/Verlust gem. EStG/KStG
  

Hinzurechnungen (u.a.)  
+
25% aller Fremdkapitalzinsen § 8 Nr. 1 GewStG
+
+
25% d. Finanzierungsanteile Mieten und Leasing § 8 Nr. 7 GewStG+
=Zwischensumme =
 Kürzungen (u.a.)   
./. 1,2% des erhöhten Einheitswerts für Betriebsgrundstücke § 9 Nr. 1 GewStG./
=Verbleibender Gewerbeertrag =
 Abzurunden auf volle 100 Euro  
./.Verlustvorträge § 10 GewStG./.
=Gewerbeertrag =
./.Freibetrag § 11 GewStG./.
=Gewerbeertrag nach Freibetrag
 =
    

Ermittlung des Gewerbeteuermessbetrages
 
=Gewerbeertrag * 3,5% =
    

Ermittlung der Gewerbesteuer  
=Gewerbesteuermessbetrag * Hebesatz Gemeinde =
./.Geleistete Vorauszahlungen ./.
=Gewerbesteuernachzahlung/-erstattung =

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt eine Anrechnung der bezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der (Mit-)Unternehmer in Höhe des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wird der Betriebsausgabenabzug bezüglich der Gewerbesteuer abgeschafft.





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