Nebenbei selbständig. Was ist zu beachten?

Die Arbeitswelt in Deutschland verändert sich. Es entstehen nicht nur neue Berufe, sondern auch veränderte Arbeitsformen und Modelle. Teilzeitarbeit gewinnt eine immer größere Bedeutung. Der Anteil der Selbständigen, die sich neben einer Anstellung selbständig machen, wird immer größerer, besonders bei Frauen.

Folgende Fragen betreffen in erster Linie diejenigen, die sich neben einer Anstellung in einem Unternehmen selbständig machen wollen. Das gleiche gilt natürlich auch für Selbständige, die nebenbei in einem Job Geld verdienen wollen oder müssen. An erster Stelle steht natürlich immer die Frage "Darf ich das überhaupt?".

Jeder darf in seiner Freizeit machen, was er will, solange diese Beschäftigung keine negativen Konsequenzen für die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis hat. Aus diesem Grundsatz sind die folgenden Einschränkungen abzuleiten, die in diversen Gesetzen, Tarifverträgen und auch im Arbeitsvertrag geregelt werden.

 

Arbeitgeber geht vor

Angestellte schulden ihrem Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeit und Arbeitszeit, die weder durch ein Nebenjob noch durch ein Tätigkeit für das eigene Unternehmen beeinträchtigt werden darf. Eine Existenzgründung in der gleichen oder einer ähnlichen Branche des Arbeitgeber ist unzulässig. Ebenso Tätigkeiten für das eigene Unternehmen während der Arbeitszeit. Eine zeitliche Richtlinie ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, wonach Angestellte nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Ebenso sind Tätigkeiten unzulässig, die dem Erholungszweck eines Urlaub widersprechen oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit mit sich bringen.

 

Ausnahmsloses Verbot einer Nebentätigkeit ist unbeachtlich

Ein ausnahmsloses Verbot einer Nebentätigkeit mittels folgender Formulierung im Arbeitsvertrag ist jedoch in den meisten Fällen unbeachtlich: 

  • Während der Dauer des Arbeitsverhältnis ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig.

Nur in besonderen Einzelfällen bei weit überdurchschnittliche Bezahlung oder repräsentativer Position)kann diese Klausel berechtigt sein.

 

Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalt muss eingehalten werden

Eine vertraglich vereinbarte oder gesetzlich geregelte Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt müssen jedoch unbedingt beachtet werden, wie z.B. bei folgender Formulierung:

  • Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgeber.

Wer eine solche Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart hat, muss als Angestellter eine Nebentätigkeit zunächst seinem Arbeitgeber anzeigen und gegebenenfalls eine Erlaubnis einholen. Letzere darf der Arbeitgeber nicht verweigern, wenn betriebliche Interessen der Nebentätigkeit nicht entgegenstehen. Anderenfalls riskiert man eine Abmahnung und Kündigung des Arbeitsvertrag.

Für Beamte müssen § 40 Beamtenstatusgesetz berücksichtigen. Das gleiche gilt für Angestellte des Öffentlichen Dienst, für die ähnliche Regelungen in den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienst bzw. der Länder gelten.





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