Jede Menge Formalitäten!

Im Rahmen der Existenzgründung sind einige Behörden durch Anmeldung über die Aufnahme eines Gewerbe bzw. einer selbständigen Tätigkeit zu unterrichten. Mit guter Vorbereitung ist dies jedoch schnell und effektiv zu schaffen. Lesen Sie hier, was bei Existenzgründung zu tun ist.

Inhalt:

1. Pflicht zur Gewerbeanmeldung
2. Anmeldung zum Handelsregister
3. Anmeldung zum Finanzamt
4. Anmeldung beim Arbeitsamt und Antrag auf Betriebsnummer
5. Anmeldung zur Kammer, Innung und Verbänden

 

1. Pflicht zur Gewerbeanmeldung

Sofern Sie sich mit einem Gewerbe selbständig machen, müssen Sie dies nach § 14 GewO der zuständige Gemeinde durch Gewerbeanmeldung anzeigen und erhalten dann einen Gewerbeschein. Folgende Begriffe sind hierbei von entscheidender Bedeutung und daher zunächst zu klären:

a) Was ist ein Gewerbe?

In der GewO findet man keine Definition zum Begriff Gewerbe. Nach unserer Rechtsprechung liegt jedoch regelmäßig ein Gewerbe vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

  • erlaubte (wirtschaftliche) Tätigkeit
  • mit Gewinnerzielungsabsicht,
  • auf Dauer angelegt und
  • selbständig ausgeübt.

Dagegen handelt es sich um keine gewerbliche Tätigkeit, wenn

Solange die in der zweiten Gruppe genannten Ausschlussmerkmale nicht vorliegen, gehen Sie im Zweifel davon aus, dass es sich bei Ihrer beabsichtigten Betätigung um ein Gewerbe handelt.

Auch bei

  • Verlegung,
  • Änderung des Unternehmensgegenstands sowie bei
  • Aufgabe,

des Gewerbe besteht eine Pflicht zur Anmeldung. Die Gewerbeanmeldung kann vor der tatsächliche Aufnahme des Gewerbe erfolgen, muss jedoch unverzüglich danach erfolgen.

b) Wer ist zuständig für eine Gewerbeanmeldung?

Zuständig für die Gewerbeanmeldung ist das Ordnungsamt, in dessen Gebiet Sie Ihren Unternehmenssitz haben (werden). Regelmäßig handelt es sich hier um das Gewerbeamt der Gemeinde, in der das Gewerbe seinen Sitz haben soll.

c) Was geschieht nach der Gewerbeanmeldung?

Die vom Existenzgründer gemeldeten Daten in der Gewerbeanmeldung werden regelmäßig an folgende Behörden weitergegeben:

  • Zuständiges Finanzamt,
  • Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • Allgemeine Ortskrankenkasse,
  • Registergericht,
  • Statistisches Landesamt.

Entweder erhalten Sie sofort, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, einen Gewerbeschein.

d. Erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe

Bei einer Vielzahl von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist eine besondere Gewerbeerlaubnis erforderlich. Beabsichtigen Sie die Ausübung eines solchen erlaubnispflichtigen Gewerbebetriebs, ist die frühzeitige Beantragung der entsprechenden Gewerbeerlaubnis empfehlenswert.

Die besonderen erlaubnispflichtigen Gewerbebetriebe sind in den §§ 29 ff GewO bzw. in anderen Spezialgesetzen aufgeführt, wobei ich die wichtigsten hier nennen will:

  • Makler, Bauträger, Baubetreuer,
  • Betrieb einer Spielhalle,
  • Hotel und Gaststätte,
  • Bewachungsunternehmen,
  • Handel mit Tieren oder Waffen,
  • Betrieb von Tanzlokal und Disco.

Beim Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe müssen Sie der zuständigen Behörde auch ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Beides können Sie bei der zuständigen Meldebehörde persönlich beantragen.

e. Reisegewerbe

Für die in §§ 55 ff GewO geregelten Reisegewerbe gelten ebenfalls besondere Vorschriften. Hierfür benötigen Sie eine Reisegewerbekarte als Sonderform einer Gewerbeerlaubnis.

Als Reisegewerbe gilt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung ohne eine solche

  • selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Reisegewerbe sind stets dazu verpflichtet, eine Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbe bei sich zu führen und diese den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Ferner sind Sie verpflichtet, auch die mitgeführten Waren vorzulegen.

 

2. Anmeldung zum Handelsregister

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Dies ergibt sich aus § 29 HGB. Das gleiche gilt für die Gesellschafter einer OHG und einer KG. Die Anmeldung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur Eintragung ins Handelsregister richtet sich nach § 7 GmbHG und erfolgt durch den oder die Geschäftsführer, auch dann, wenn jeder Geschäftsführer allein zur Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar, der die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt.

Vor Eintragung der Firma ins Handelsregister prüft das Amtsgericht die formellen Voraussetzungen der Anmeldung. Ferner wird auch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, ob

  • die Firma (d.h. der gewünschte Firmenname) zulässig ist,
  • der Unternehmensgegenstand zutreffend beschrieben ist und
  • die Bewertung der Sacheinlagen richtig erfolgt ist.

Empfehlung: Um die Eintragung ins Handelsregister zu beschleunigen und unangenehme Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Industrie- und Handelskammer bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister in das Verfahren der Existenzgründung einzubeziehen. Besprechen Sie den gewünschten Firmennamen, den Unternehmensgegenstand und andere Besonderheiten bereits vor der Anmeldung mit der Industrie- und Handelskammer.

 

3. Anmeldung zum Finanzamt

Nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unterrichtet die Gemeinde das zuständige Finanzamt über die Existenzgründung bzw. Gewerbeanmeldung. Die Mitteilung an das Finanzamt erfolgt regelmäßig innerhalb eines Monats. Sobald das Finanzamt von der Aufnahme des Gewerbe Kenntnis erlangt hat, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zu steuerlichen Erfassung, mit dem zahlreiche Angaben hinsichtlich der Steuerpflicht nach dem Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuergesetz erhoben werden.

Empfehlung: Sie werden in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch Angaben zu den künftigen Umsätzen und Gewinnen machen müssen. An erster Stelle dienen hierzu Ihre Berechnungen und Erwartungen in Ihrem Businessplan. Da der Fragebogen aber auch zur Ermittlung etwaiger Vorauszahlungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer dient, sollten Sie die Angaben zu den künftigen Umsätzen und Gewinnen möglichst niedrig halten. Sobald dem Finanzamt der ausgefüllte Fragebogen vorliegt, erhalten Sie eine Steuernummer, die in der Regel für alle Steuerarten gültig ist.

 

4. Anmeldung beim Arbeitsamt und Antrag auf Betriebsnummer

Wollen Sie zukünftig als Arbeitgeber auch Personal beschäftigen, benötigen Sie eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt. Die Betriebsnummer beantragen Sie beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Formvorschriften für die Anmeldung gibt es nicht, jedoch ist der schriftliche Antrag der sicherste und schnellste Weg.

 

5. Anmeldung zur Kammer, Innung und Verbänden

Regelmäßig gehören Sie mit Ihrem Gewerbebetrieb einer Kammer an, entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Die Zugehörigkeit ergibt sich durch eine Zwangsmitgliedschaft. Die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer werden durch die Anmeldebehörde automatisch über die Errichtung des Gewerbe informiert. Die Kammer erhebt bei Ihnen einen Mitgliedsbeitrag, der sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen setzt.

Empfehlung: Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer, ob es in Ihrem Bezirk eine Beitragsbefreiung für Kleingewerbe gibt.

Darüber hinaus kann es im Einzelfall sinnvoll sein, wenn Sie sich als Handwerker zusätzlich einer Handwerksinnung anschließen. Ferner kann es für einen Gründer sinnvoll sein, sich auf freiwilliger Basis einem Wirtschaftsverband anzuschließen.





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