Förderfähige Maßnahmen
Die Fortbildungsveranstaltung ist förderfähig, wenn sie eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Beruf voraussetzt und gezielt auf eine öffentlich- rechtliche Fortbildungsprüfung vorbereitet.
Dazu gehören Kurse und Lehrgänge, auf Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, die auf folgenden gesetzlichen Grundlagen beruhen:
1. §§ 53, 54 BBiG
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:
- Bankfachwirt,
- Betriebswirt,
- Elektrotechniker,
- Industriemeister,
- Fachkaufmann,
- Restaurator,
- Werbefachwirt,
- Fachagrarwirt,
- Industriefachwirt,
- Wirtschaftsinformatiker,
- Geprüfter Industriemeister,
- Polier,
- Tierpflegemeister,
- Informationsorganisator,
- Anwendungsprogrammierer,
- Mathematisch Technischer Assistent,
- Software- Entwickler,
- Milchwirtschaftlicher Labormeister,
- Meister der städtischen Hauswirtschaft.
2. § 45 HwO
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:
- Bäckermeister,
- Klempnermeister,
- Zahntechnikermeister,
- Zweiradmechanikermeister.
3. § 51a HwO
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:
- Fotografenmeister,
- Schuhmachermeister.
4. § 119 HwO
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:
- Werbermeister,
- Feinoptikermeister.
5. § 142 Seemannsgesetz
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:- Schiffsbetriebsmeister
6. Landesrechtliche Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
Hierzu gehören insbesondere folgende Abschlüsse:
- Fachkrankenpfleger,
- Fachkinderkrankenpfleger,
- Krankenpflege- Lehrkräfte.
|
|
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

