Gründungszuschuss für Existenzgründer
Der Gründungszuschuss für Existenzgründer wurde zum 01.08.2006 als Ersatz für die bis dahin geltenden Arbeitsförderungsmodelle „Existenzgründungszuschuss gem. § 421l SGB III“ (auch als „Ich-AG“ bekannt) und „Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III“ eingeführt.
Gesetzliche Grundlage hierfür war das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I S. 1706). Die neue Förderung unterliegt zwar strengeren Regeln, ist aber in vielen Fällen lukrativer als die bisherige Förderung mittels Ich- AG oder Überbrückungsgeld.
1. Voraussetzungen des Gründungszuschuss
Die Anspruchsvoraussetzungen des neuen Gründungszuschuss ergeben sich im Wesentlichen aus § 57 Abs. 2 SGB III, teilweise aber auch aus der allgemeinen Regelung des § 57 Abs. 1 SGB III. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht, dieser also keine Ermessensleistung darstellt.
a) Beendigung der Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit
Bei der ersten Voraussetzung handelt es sich um das Hauptelement der Vorschrift, dass eine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beendet wird.
Vor dem Gesetz gilt eine Arbeitslosigkeit nur dann beendet, wenn die selbständige Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfasst. In diesem Sinne ist eine Existenzgründung erst dann förderfähig, wenn dadurch die zeitliche Mindestanforderung erfüllt wird und eine parallele nicht selbständige Tätigkeit zeitlich nicht mehr Stunden andauert.
Unschädlich ist es, wenn die Gründung durch eine Betriebsübernahme oder eine Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit erfolgt (vgl. Gesetzgebungsmaterialien in BT-Drucks. 16/1696). Nicht gefördert wird dagegen die Aufnahme einer scheinselbstständigen Tätigkeit.
Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist durch eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über die Anzeige der Tätigkeit nachzuweisen.
b) Bestehender Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
Ferner ist die Gewährung des Gründungszuschusses gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III davon abhängig, dass bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bestand.
Vor der maßgeblichen Existenzgründung muss also eine Arbeitslosigkeit von mindestens einem Tag mit entsprechendem Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen eingetreten sein. Studenten haben daher keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, da sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. Der Gründungszuschuss wird auch nicht mehr bewilligt, wenn die Existenzgründung erst in den letzten drei Monaten des Anspruchszeitraums auf Arbeitslosengeld I realisiert wird, da dann der Mindestanspruchszeitraum von 90 Tagen nicht mehr besteht.
Gleich gestellt ist gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB III die Ausübung einer Beschäftigung bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, die in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gem. §§ 260 ff. SGB III gefördert wurde. Das gleiche gilt für Beschäftigungen in einer Strukturanpassungsmaßnahme.
c) Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen besehen.
d) Nachweis der Tragfähigkeit
Wie auch in den früheren Regelungen zur Förderung der Existenzgründung ist auch beim Gründungszuschuss gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III Voraussetzung, dass der Antragsteller gegenüber der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist.
Hierfür ist gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Darin sollte eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau enthalten sein sowie der Finanzbedarf und eine Marktanalyse, § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.
Als fachkundige Stellen werden insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute anerkannt; aber auch Einrichtungen, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und -vorbereitung ausgerichtet ist, z.B. lokale Gründungsinitiativen oder Gründungszentren.
e) Begründung der unternehmerischen Eignung
Als weitere Fördervoraussetzung hat der Antragsteller gem. § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III seine Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darzulegen, wobei hier ein Lebenslauf oder die Vorlage branchenüblicher Qualifikationsnachweise ausreichen kann.
Sofern die Agentur für Arbeit begründete Zweifel an der Eignung des Antragstellers hat, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden.
2. Dauer und Höhe des Gründungszuschuss
Dauer und Höhe des Gründungszuschuss werden in § 58 SGB III geregelt. Der maximale Förderzeitraum beträgt 15 Monate und unterteilt sich in zwei Phasen, die mit verschiedenen Förderungshöhen und -konditionen verbunden sind.
1. Phase: Grundförderung von 9 Monaten
Die Grundförderung in der ersten Phase beginnt nach der Existenzgründung und dauert gem. § 58 Abs. 1 SGB III 9 Monate, während dessen der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld bezahlt wird zuzüglich einer Pauschale von monatlich EUR 300,00 zur sozialen Absicherung.
Die Grundförderung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens aus dem gegründeten Unternehmen und stellt somit einen echten Zuschuss dar, selbst wenn aus dem gegründeten Unternehmen von Anfang ein positiver Ertrag erwirtschaftet wird.
2. Phase: Aufbauförderung von 6 Monaten
Die 2. Phase schließt sich mit weiteren 6 Monaten an die Grundförderung an, wobei der Gründungszuschuss in dieser Phase auf die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von EUR 300,00 absinkt und gem. § 558 Abs. 2 Satz 1 SGB III davon abhängt, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen ist.
In der Regel wird die weitere Förderung nur dann bewilligt, wenn die Geschäftstätigkeit vor Beginn der 2. Phase anhand eines schriftlichen Berichts über die unternehmerische Tätigkeit dargestellt wird, zusammen mit einem Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate. Darin sollten mindestens die bisherigen Einnahmen und Ausgaben, die Auftragseingänge oder die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen dokumentiert werden.
Bei begründeten Zweifeln kann auch nochmals die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle angefordert werden.
3. Ausschluss der Förderung
Der Anspruch auf den Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, solange die Ruhenstatbestände der §§ 142 bis 144 SGB III vorliegen. Hierunter fallen z.B. der Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld, Erwerbsminderungsrente.
Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen einer Abfindung sowie bei Eintritt einer Sperrfrist wegen Eigenkündigung oder Arbeitsablehnung ruht. Erfolgt die Existenzgründung bereits während des Ruhenszeitraums, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt, jedoch ohne Kürzung der Förderdauer.
Achtung:
Bei Eigenkündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund oder Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag, wird für eine Karenzzeit von drei Monaten kein Arbeitslosengeld I gewährt. In diesem Zeitraum liegen auch die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss nicht vor. Außerdem wird die Förderdauer um die Karenzzeit gekürzt.
Ferner ist zu beachten, dass nach erfolgter Gründungsförderung eine Karenzzeit von 24 Monaten einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass ein Ausschluss der Förderung auch dann eintritt, wenn nach Beendigung einer (früheren) Förderung die Karenzfrist von 24 Monaten noch nicht verstrichen ist, es sei denn es liegen besondere Gründe für eine nochmalige Förderung vor.
4. Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld I
Mit jedem Tag der Grundförderung verringert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I um einen Tag, wobei diese Verrechnung nur für die 1. Phase gilt. Dadurch kann ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Grundförderung vollständig verbraucht werden, und zwar in Höhe von mindestens 90 Tagen bis zu höchstens 270 Tagen, § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB III.
Das bedeutet im Einzelnen:
Wird die Existenzgründung erst 90 Tage vor Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I realisiert, werden nur diese 90 Tage mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet. Der Gründungszuschuss wird aber trotzdem für 9 Monate gewährt.
Wird die Existenzgründung einen Monat nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs realisiert, werden 270 Tage (= 9 Monate) mit dem Gründungszuschuss verrechnet. Im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs von 12 Monaten bleiben also noch 2 Monate übrig, die bei Scheitern der Existenzgründung innerhalb von vier Jahren in Anspruch genommen werden könnten.
Der Gründungszuschuss dient somit als Ersatz für das Arbeitslosengeld I, während bei den bisherigen Förder- Modellen mittels Ich-AG oder Überbrückungsgeld der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten blieb. Daher sollte die Existenzgründung jetzt sorgfältig geplant werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Damit können wieder neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld I aufgebaut werden.
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