Gründungszuschuss für Existenzgründer
Seit 1. August 2006 werden Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit durch den neuen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III gefördert. Die neue Förderung unterliegt zwar strengeren Regeln, ist aber in vielen Fällen lukrativer als die vorhergehende Förderung mittels Ich- AG oder Überbrückungsgeld.
1. Begünstigte des Gründungszuschuss gem. § 57 SGB III
Anspruch auf den neuen Gründungszuschuss haben Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen und hauptberuflichen Tätigkeit beenden und ferner folgende Bedingungen erfüllen:
- Tatsächliche Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und Bezug von Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld oder Beschäftigung in einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme;
- Beabsichtigte selbstständige Tätigkeit hat einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche, ohne dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Eine nichtselbstständige Beschäftigung muss im zeitlichen Umfang geringer als die selbstständige Tätigkeit sein. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist durch eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über die Anzeige der Tätigkeit nachzuweisen.
Das sind die Voraussetzungen im Einzelnen:
a) Tatsächlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Vor der maßgeblichen Existenzgründung muss die Arbeitslosigkeit von mindestens einem Tag mit entsprechendem Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen eingetreten sein, § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Studenten haben daher keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, da sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. Der Gründungszuschuss wird daher auch nicht mehr bewilligt, wenn die Existenzgründung erst in den letzten drei Monaten des Anspruchszeitraums auf Arbeitslosengeld I realisiert wird, da der Mindestanspruchszeitraum von 90 Tagen nicht mehr besteht.
b) Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Arbeitsagentur ein Businessplan bzw. ein Unternehmenskonzept mit dem Testat einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Darin sollte eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau enthalten sein sowie der Finanzbedarf und eine Marktanalyse, § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.
Als fachkundige Stellen werden insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute anerkannt, aber auch Einrichtungen, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und -vorbereitung ausgerichtet ist, z.B. lokale Gründungsinitiativen oder Gründungszentren.
c) Begründung der unternehmerischen Eignung
Neben dem Nachweis der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit mittels eines beruflichen Werdegangs oder durch Qualifikationsnachweise darzulegen, um damit die unternehmerische Eignung zu begründen, § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III.
Bei begründeten Zweifeln an der Eignung kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an besonderen Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
d) Ausschluss des Gründungszuschuss durch Ruhenstatbestände
Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld I gem. §§ 142-144 SGB III ruht, z.B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld, Erwerbsminderungsrente, Arbeits- und Urlaubsabgeltung, wird kein Gründungszuschuss gewährt.
Das gleiche gilt auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen einer Abfindung sowie bei Eintritt einer Sperrfrist wegen Eigenkündigung oder Arbeitsablehnung ruht. Erfolgt die Existenzgründung bereits während des Ruhenszeitraums, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt, jedoch ohne Kürzung der Förderdauer .
Achtung: Bei Eigenkündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund oder Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag, wird für eine Karenzzeit von drei Monaten kein Arbeitslosengeld I gewährt. In diesem Zeitraum liegen auch die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss nicht vor. Außerdem wird die Förderdauer um die Karenzzeit gekürzt.
2. Dauer der Förderung
Der Gründungszuschuss wird für längstens 15 Monate gewährt und erfolgt in zwei Phasen:
a) Grundförderung: 9 Monate
Die Grundförderung beginnt nach der Existenzgründung und dauert 9 Monate. In diesem Zeitraum entspricht der Gründungszuschuss dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I, zuzüglich einer Pauschale von monatlich 300,-- Euro zur sozialen Absicherung. Die Grundförderung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens aus dem gegründeten Unternehmen.
b) Aufbauförderung: 6 Monate
Im Anschluss an die Grundförderung kann die Arbeitsagentur für weitere sechs Monate einen Zuschuss zur sozialen Absicherung gewähren. Die Aufbauförderung zur sozialen Absicherung beträgt 300,-- EUR monatlich. In der Regel wird die weitere Förderung nur dann bewilligt, wenn die Geschäftstätigkeit vor Beginn der zweiten Förderphase anhand eines schriftlichen Berichts über die unternehmerische Tätigkeit dargestellt wird, zusammen mit einem Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate. Darin sollten mindestens die bisherigen Einnahmen und Ausgaben, die Auftragseingänge oder die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen dokumentiert werden.
c) Verrechnung der Grundförderung mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Mit jedem Tag der Grundförderung verringert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I um einen Tag, wobei diese Verrechnung nur für die erste Förderphase gilt. Dadurch kann ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Grundförderung vollständig verbraucht werden, und zwar in Höhe von mindestens 90 Tagen bis zu höchstens 270 Tagen, § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB III.
Das bedeutet im Einzelnen:
Wird die Existenzgründung erst 90 Tage vor Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I realisiert, werden nur diese 90 Tage mit dem Gründungszuschuss verrechnet. Der Gründungszuschuss wird aber trotzdem für 9 Monate gewährt.
Wird die Existenzgründung ein Monat nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs realisiert, werden 270 Tage (9 Monate) mit dem Gründungszuschuss verrechnet. Im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs von 12 Monaten bleiben also noch 2 Monate übrig, die bei Scheitern der Existenzgründung innerhalb von vier Jahren in Anspruch genommen werden könnten.
Der Gründungszuschuss dient somit als Ersatz für das Arbeitslosengeld I. Bei den bisherigen Förderungen mittels Ich-AG oder Überbrückungsgeld blieb der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten. Daher sollte die Existenzgründung jetzt sorgfältig geplant werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Damit können wieder neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld I aufgebaut werden.
3. Steuerliche Behandlung des Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Gründungszuschuss bleibt also sowohl bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als auch bei der Ermittlung des Steuersatzes unberücksichtigt. Insoweit ist der Gründungszuschuss steuerlich besser gestellt als das Arbeitslosengeld I.
4. Gründungszuschuss und Gesetzliche Sozialversicherung
Der Existenzgründer muss etwaige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst tragen. Hierzu dient die Pauschale von 300,-- EUR, die in beiden Förderphase zusätzlich zum Gründungszuschuss gewährt wird.
Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Unternehmer. Vgl. hierzu diesen Beitrag.
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