Gründungszuschuss für Existenzgründer
Der Gründungszuschuss für Existenzgründer wurde zum 01.08.2006 als Ersatz für die bis dahin geltenden Arbeitsförderungsmodelle „Existenzgründungszuschuss gem. § 421l SGB III“ (auch als „Ich-AG“ bekannt) und „Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III“ eingeführt.
Gründungszuschuss: steuerfrei
Der Gründungszuschuss ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Gründungszuschuss bleibt also sowohl bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als auch bei der Ermittlung des Steuersatzes unberücksichtigt. Insoweit ist der Gründungszuschuss steuerlich besser gestellt als das Arbeitslosengeld I.
Gründungszuschuss: Sozialversicherung
Der Existenzgründer muss etwaige Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung bzw. zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst tragen. Hierzu dient die Pauschale von EUR 300,--, die in beiden Förderphase zusätzlich zum Gründungszuschuss gewährt wird.

