Einstiegsgeld für Existenzgründer

Bezieher von Arbeitslosengeld II können seit dem 01.01.2005 das Einstiegsgeld als Zuschuss erhalten, wenn sie sich selbstständig machen und die Existenzgründung einen hauptberuflichen Charakter hat.

Inhalt:

1. Begünstigte des Einstiegsgeld
2. Voraussetzungen der Förderung durch Einstiegsgeld
3. Höhe des Einstiegsgeld
4. Dauer der Förderung mittels Einstiegsgeld
5. Einstiegsgeld und Sozialversicherung
6. Einstiegsgeld und Einkommensteuer

 

1. Begünstigte des Einstiegsgeld

Beziehern von Arbeitslosengeld II kann die Arbeitsagentur nur das Einstiegsgeld gewähren, § 29 SGB II. Eine Förderung mittels Gründungszuschuss bzw. Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld ist nicht mehr möglich, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

2. Voraussetzungen der Förderung durch Einstiegsgeld

Voraussetzung für die Förderung mittels Einstiegsgeld ist

  • die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit geringer Bezahlung und eines Umfangs von mindestens 15 Stunden pro Woche;
  • eine Existenzgründung mit hauptberuflichem Charakter.

Der Antrag auf Einstiegsgeld hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau,
  • Lebenslauf.

Ein Gutachten einer fachkundigen Stelle ist nicht notwendig.

Die Förderung der Existenzgründung erfolgt nur, wenn trotz Einkommen weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld, d.h. selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Vergabe dennoch davon abhängen, ob noch genug Etat für die Förderung der Existenzgründung zur Verfügung steht.

 

3. Höhe des Einstiegsgeld

Die Höhe des Einstiegsgeld als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II liegt im Ermessen des zuständigen Bearbeiters und orientiert sich an der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie an der Zahl der Bedürftigen. Normalerweise beträgt das Einstiegsgeld

  • für den Existenzgründer 50 % der Regelleistung und
  • für jedes weitere unterstützungsbedürftige Familienmitglied weitere 10 % der Regelleistung.

Maximal beträgt der Zuschuss 100 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das Einstiegsgeld wird dagegen für den ursprünglich bewilligten Zeitraum gewährt, unabhängig von der Höhe des Einkommens aus dem Unternehmen.

 

4. Dauer der Förderung mittels Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate gewährt, § 29 Abs. 2 SGB II, wobei die Förderung nach 12 Monaten degressiv gekürzt wird. In der Regel wird die Förderung jeweils nur für eine Zeitdauer von maximal 6 Monaten bewilligt. Danach wird individuell über eine Verlängerung entschieden.

 

5. Einstiegsgeld und Sozialversicherung

Bezieher von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

 

6. Einstiegsgeld und Einkommensteuer

Das Einstiegsgeld ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es bleibt somit bei der Ermittlung der Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens und des Steuersatzes unberücksichtigt.





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