Formalitäten frühzeitig abhaken
Auf den Unternehmer von heutzutage kommen eine Menge Formalitäten zu, die er von Anfang an kennen und erledigen muss. Es lohnt sich für jeden Existenzgründer, sich frühzeitig mit diesen formalen Pflichten zu beschäftigen, weil später kaum noch Zeit dafür bleibt.
1. Gewerbeanmeldung
Sofern Sie sich mit einem Gewerbe selbständig machen wollen, müssen Sie dies nach § 14 GewO der zuständige Kommune durch eine Gewerbeanmeldung anzeigen. Die Anzeige kann auch vor der tatsächliche Aufnahme des Gewerbebetriebes erfolgen, muss jedoch unverzüglich danach erfolgen. Folgende Begriffe sind im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung von Bedeutung:
- Was ist ein Gewerbe?
- Wer ist zuständig?
- Was geschieht nach der Gewerbeanmeldung?
2. Genehmigungspflicht vor Existenzgründung
Bei einer Vielzahl von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist vor dem eigentlichen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich. Beabsichtigen Sie die Ausübung eines solchen genehmigungspflichtigen Gewerbebetriebes, ist die frühzeitige Beantragung der entsprechenden Erlaubnis empfehlenswert.
Die besonderen genehmigungspflichtigen Gewerbebetriebe sind in den §§ 29 ff GewO bzw. in anderen Spezialgesetzen aufgeführt, wobei ich die zahlreichsten hier nennen will:
- Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Betrieb einer Spielhalle
- Hotel und Gaststätte
- Bewachungsunternehmen
- Handel mit Tieren oder Waffen
- Betrieb von Tanzlokalen und Discos
Für den Antrag auf Genehmigung eines solchen Gewerbebetriebs ist ein
- ein Führungszeugnis sowie
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
erforderlich. Beides können Sie bei der zuständigen Meldebehörde persönlich beantragen.
3. Firmenname und Unternehmensgegenstand mit IHK klären
Wer die Gründung eines Handelsunternehmen beabsichtigt, ist zur Eintragung des Unternehmen ins Handelsregister verpflichtet. Bei einigen Rechtsformen wie der GmbH, GmbH & Co. KG, OHG und auch bei der Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft) wird dies vom Notar im Rahmen des Gründungsvorgangs von Amts wegen erledigt.
Vor Eintragung der Firma ins Handelsregister prüft das Amtsgericht die formellen Voraussetzungen der Anmeldung. Hierzu gehört auch eine Anfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK),
- ob der gewünschte Firmenname zulässig ist,
- ob der Unternehmensgegenstand zutreffend beschrieben ist und
- ob die Bewertung der Sacheinlagen richtig erfolgt ist.
In der Praxis hat es sich daher bewährt, die zuständige IHK bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister in den Prozess der Existenzgründung einzubeziehen und den gewünschten Firmennamen, den Unternehmensgegenstand und andere Besonderheiten bereits vor der Anmeldung mit der Industrie- und Handelskammer zu klären.
4. Beantragung einer Betriebsnummer
Mit der Einstellung eines Beschäftigten unterliegt ein Unternehmen der Meldepflicht und benötigt hierfür zwingend eine Betriebsnummer. Grundsätzlich erfolgt die Vergabe der Betriebsnummer durch den Betriebsnummern- Service der Bundesagentur für Arbeit. Für den Antrag steht ein Formular- Download zur Verfügung.
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